Kitz Computer + Office

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Kitz Computer und Office GmbH

 

1.) Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma Kitz Computer + Office GmbH, Firmenbuchnummer 107314s, im Folgenden kurz Kitz genannt. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind rechtsunwirksam und gelten als nicht vereinbart. Abweichungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kitz müssen schriftlich vereinbart sein. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Kitz und dem Auftraggeber im Zuge der Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift am Auftrag, dass er Kitz auf Basis dieser Geschäftsbedingungen den Auftrag erteilt.

Derjenige, der den Auftrag unterfertigt, bestätigt hiemit, dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte physische oder juristische Person Auftrag zu erteilen und das Rechtsgeschäft abzuschließen. Für den Fall, dass der Auftrag für den Auftraggeber mangels Vollmacht oder Berechtigung des Unterfertigers nicht zustande kommt, wird der Auftrag dennoch ausgeführt und haftet der Unterfertiger für das gesamte aus dem Auftrag sich ergebende Entgelt.

2.) Angebote

Die Angebote von Kitz sind freibleibend.

Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, es wird eine ausdrückliche schriftliche Gewährleistung für dessen Richtigkeit zugrunde gelegt.

3.) Vertrags­abschluss

Der Vertrag kommt zustande, wenn Kitz das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die schriftliche Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und allfällige Abweichungen von seinem Auftrag unverzüglich gegenüber Kitz zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertraginhalt ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

Kitz ist bemüht, allfällige nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat Kitz mit der Ausführung bereits begonnen, ist die Berücksichtigung von Änderungen auf Basis der im Auftrag festgesetzten Preisen nicht mehr möglich. Durch Änderungen hervorgerufene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Kitz weist ausdrücklich darauf hin, dass deren Erzeugnisse nach Art der gelieferten Produkte im Falle einer Ausfuhr aus Österreich vielfach bewilligungspflichtig sind. Die rechtzeitige Beschaffung der nötigen Ausfuhrbewilligungen unterliegt der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers. Kitz übernimmt hiefür keinerlei Haftung aus welchem Titel auch immer.

4.) Preise und Zahlungs­bedingungen

Die von Kitz dem Auftraggeber genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Fracht- und Verpackungskosten und einer allenfalls vom Auftraggeber gesondert beauftragten Frachtversicherung und jeweils ab Sitz des Unternehmens der Kitz.

Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten als verbindlich vereinbart, dürfen aber auf jenen Wert erhöht werden, der dem Preis zum Auslieferungsdatum entspricht. Die in den Preislisten angegebenen Preise sind für Kitz vor schriftlicher Auftragsbestätigung nicht verbindlich.

Preisnachlässe werden ausschließlich unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält, vereinbart. Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein, so steht Kitz unabhängig von weiteren Ansprüchen (Verzugszinsen und Schadenersatz) das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass auf das Anbot nach zu verrechnen. Rechnungen sind ab deren Ausstellung (Rechnungsdatum) sofort fällig, es sei denn, es werden im Einzelfall andere Konditionen gewährt, die auf der Rechnung vermerkt sein müssen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 8% jährlich zu bezahlen, sowie sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch Spesen von Inkassobüros und außergerichtliche Mahnspesen eines von Kitz beauftragen Rechtsanwaltes zu ersetzen. Im Falle von gegenseitigen Unternehmensgeschäften gebührt ein Zinssatz im Sinne des § 352 UGB.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine, sowie bei Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist Kitz berechtigt, die Zahlungsbedingungen nachträglich zu ändern. Kitz ist in diesem Falle weiters berechtigt, die Lieferungen zur Gänze einzustellen und alle anderen offenen Forderungen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig sind, rückwirkend auf den Tag der Rechnung fällig zu stellen.

Skonti und Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf vereinbarte Skonti oder Rabatte, sofern der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist unter Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bezahlt wird.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Gegenforderungen – aus welchem Titel auch immer – mit seiner Zahlungspflicht aus dem Auftrag zu kompensieren oder das Entgelt wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen von Kitz nicht anerkannten Gegenforderungen ganz oder teilweise zurückzubehalten.

5.) Eigentums­vorbehalt und Forderungs­abtretung

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Kosten, Zinsen und Spesen und Verzugsschäden der Kitz, bleibt die gelieferte Ware in deren Eigentum. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das jeweilige Verarbeitungsergebnis und hat Kitz nach ihrer Wahl auch Anspruch auf Deckung des Wertes, der von ihr beigestellten bzw. gelieferten Ware.

Der Auftraggeber darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Kitz verpfänden oder zur Sicherung anderweitig übereignen.

Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der Kaufpreisforderung an Kitz abzutreten und dies in seinen Büchern zu vermerken. Sicherstellungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzufordern und mit gesonderter Erklärung an Kitz (zur Sicherstellung) zu verpfänden.

Sobald Zahlungsstockungen irgendwelcher Art beim Auftraggeber eintreten, darf er die Ware nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Kitz veräußern, bearbeiten oder verarbeiten.

6.) Lieferzeiten, Lieferverzug und Rücktritt

Die von Kitz dem Auftraggeber zugesagten Lieferfristen werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind für Kitz jedoch nicht verbindlich. Schadenersatzansprüche, Pönale und andere Verzugsfolgen aus verspäteter Lieferung gegenüber Kitz sind ausgeschlossen.

Bei einer von Kitz unverschuldeten oder fahrlässig verursachten Lieferverzögerung steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu und verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatz. Im Fall von unvorhersehbaren oder nicht beeinflussbaren Ereignissen gelten Liefertermine als angemessen verlängert. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass trotz sorgfältiger Lagerhaltung Waren oder Produktionsteile nicht rechtzeitig geliefert werden können und die Ersatzbeschaffung mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist.

Der Auftraggeber wird Kitz demgegenüber bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag in Höhe des Nichterfüllungsschadens (auch entgangener Gewinn) ersatzpflichtig.

Nimmt der Auftraggeber die bereitgestellte Ware nicht an, so kann Kitz Erfüllung verlangen oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7.) Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Insoweit erschöpft sich die Verpflichtung von Kitz darin, die Ware an dem jeweiligen bezeichneten Ort zur Abholung bereit zu halten.

Sollte Kitz aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall den Versand übernehmen, so erfolgt dieser nach dem Ermessen der Kitz durch die Bahn oder von der Kitz beauftragte Speditionen. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe der Sache an die Bahn oder einen Spediteur geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport haftet Kitz nicht.

Etwaige Beschädigungen hat sich der Auftraggeber im eigenen Interesse bei Empfang der Lieferung zur Wahrung seiner Ansprüche gegen die Bahn oder den Spediteur bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichem Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten abgeschlossen.

Die Kosten der Versendung trägt der Auftraggeber.

8.) Gewährleistung

Kitz leistet für die Mangelfreiheit grundsätzlich für den Zeitraum eines Jahres nach diesen Bestimmungen Gewähr. Der Auftraggeber ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Gewährleistungsansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, längstens binnen 8 Werktagen nach Feststellung eines Mangels bei Kitz angezeigt werden. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, fehlerhaften Einbau, Missachtung der Einbau und Bedienungsanleitungen, unzulängliche Wartung, ungeeignete Betriebsverhältnisse, Eingriffe Dritter, Transporteinwirkungen oder natürlichen Verschließ zurückzuführen sein. Ergibt die Überprüfung durch Kitz, dass der Mangel nicht durch diese zu vertreten ist, so trägt der Auftragnehmer die Kosten der durchgeführten Überprüfung.

Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen muss die gerügte Ware für die Überprüfung durch Kitz zur Verfügung gehalten werden. Über Verlangen der Kitz ist die beanstandete Ware zur Prüfung von Gewährleistungsansprüchen zurückzusenden. Ergibt in diesem Falle die Überprüfung durch Kitz, dass der Mangel durch diese nicht zu vertreten ist, so trägt der Auftraggeber auch die diesbezüglichen Transportkosten.

Die Gewährleistung durch Kitz erfolgt nach Wahl der Kitz durch Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist oder in Form von Preisminderung. Das Recht auf Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Vergütung von Löhnen, entgangenem Gewinn, Transportkosten oder wegen sonstiger Schäden ausgeschlossen.

Bei Fremderzeugnissen werden die Kitz gegen den Vorlieferanten zustehenden Recht hiemit an den Auftraggeber (Unternehmer) abgetreten. Erst nach erfolgter außergerichtlicher Inanspruchnahme des Vorlieferanten durch den Auftraggeber haftet Kitz im Rahmen des § 933b ABGB. Dieser Rückgriff ist auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Rüge gem. § 377 UGB und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der Kitz schriftlich geltend zu machen.

b) Bei nicht rechtzeitiger Rüge entfällt der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum von Kitz.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von dritter Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und der am Vertragsgegenstand aufgetretene Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.

Außerdem erlischt der Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Auftraggeber die Vorschriften der Kitz über Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt.

Eine Mängelrüge schiebt die Fälligkeit des Kaufpreises für jeden Teil der Ware, der ordnungsgemäß ist, nicht hinaus. Der Auftraggeber hat daher entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

9.) Besondere Gewährleistungs­bestimmungen für Personal­computer und Software

Die folgenden in diesem Punkt festgehaltenen Bestimmungen gelten für Personalcomputer und Software zusätzlich zu den allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber Kitz erlöschen, wenn durch andere als von Kitz beauftragte Personen an den vertragsgegenständlichen Geräte Reparaturen, Reinigung, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen werden. Dies gilt auch für Schäden, die auf den unsachgemäßen Anschluss oder Gebrauch der gelieferten Ware zurückzuführen sind.

Kitz übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Weiters übernimmt Kitz keine Gewähr dafür, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden können. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, unmittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie Schäden an aufgezeichneten Daten sind ausgeschlossen.

10.) Haftung

Kitz haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Entschädigungsansprüchen Dritter wird ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger (etwaiger) Bedingungen für Montage und Betrieb ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Die Anwendung des § 934 ABGB ist ausgeschlossen (§ 351 UGB).

Der Auftraggeber hat Kitz in jedem Fall – somit auch wenn eine Haftung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist – von dem haftungsbegründenden Sachverhalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sodass das Ereignis von Kitz noch festgestellt und die allfällig haftungsbegründenden Umstände noch geprüft werden können.

11.) Storno

Die Stornierung einer Bestellung ist ausgeschlossen. Sollte Kitz einer Stornierung der Bestellung des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, schriftlich zustimmen oder im Falle der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes die Ware zurücknehmen, so ist Kitz berechtigt, einen Anspruch von 30% des Fakturenwarenwertes als Ersatzanspruch gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Der Ersatzanspruch ist sofort fällig.

12.) Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt. Die Gerichtsstandsvereinbarung bleibt auch im Falle der Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechtes ist jedoch ausgeschlossen.

2010-0471 OG/NA